Allgemeine Geschäftsbedingungen
Teil A – Allgemeine Bestimmungen (gelten für alle Verträge)
§ 1 Geltungsbereich, Begriffe
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge über Reinigungsleistungen zwischen Pure Purity, Inhaberin Sabine Colo (nachfolgend „Auftragnehmer“), und ihren Auftraggebern.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(3) Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten diese AGB auch für alle künftigen Geschäfte, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
(4) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben stets Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
(5) Für Einzel- und Sonderreinigungen gilt ergänzend Teil B, für wiederkehrende Reinigungsleistungen ergänzend Teil C dieser AGB.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Der Auftragnehmer erstellt nach Objektbesichtigung oder auf Grundlage der Angaben des Auftraggebers ein Angebot. Angebote des Auftragnehmers sind 4 Wochen ab Angebotsdatum bindend, sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den Auftraggeber zustande. Die Annahme erfolgt in der Regel elektronisch über das vom Auftragnehmer genutzte Angebotsportal (derzeit Lexware) durch Bestätigung des Angebots; sie kann auch in Textform (z. B. per E-Mail) erklärt werden.
(3) Mit dem Angebot erhält der Auftraggeber, wenn er Verbraucher ist, die Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular als gesondertes Dokument (im Kundencenter des Angebotsportals einsehbar bzw. dem Angebot beigefügt). Nach Annahme erhält der Auftraggeber eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger (§ 312f BGB).
(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen zur Beweissicherung in Textform festgehalten werden.
§ 3 Vertragsgegenstand und Rechtsnatur
(1) Gegenstand des Vertrags ist die Erbringung von Reinigungsleistungen als Dienstleistung: Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte, sorgfältige Ausführung der im Leistungsverzeichnis beschriebenen Reinigungstätigkeiten nach den anerkannten Regeln des Gebäudereiniger-Handwerks und den geltenden Vorschriften.
(2) Ein bestimmter Reinigungserfolg, eine Erfolgsgarantie oder werkvertragliche Pflichten sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde oder sich aus Teil B dieser AGB ergibt.
(3) Für Einzel- und Sonderreinigungen im Sinne von § 13 Abs. 1 bleibt die gesetzliche Einordnung des Vertrags unberührt; es gilt Teil B.
§ 4 Leistungsumfang, Leistungsverzeichnis, Zusatzleistungen
(1) Art, Umfang und Turnus der Reinigungstätigkeiten ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis des jeweiligen Angebots. Nur die dort beschriebenen Tätigkeiten sind geschuldet.
(2) Nicht geschuldet sind insbesondere, soweit nicht ausdrücklich vereinbart: die Beseitigung von Substanz- und Vorschäden, die Entfernung von Verschmutzungen, die mit den vereinbarten Verfahren reinigungstechnisch nicht entfernbar sind (z. B. eingebrannte, verätzte oder in die Oberfläche eingedrungene Verunreinigungen, Kratzer, Vergrauungen, Verkalkungsschäden), Graffitientfernung, Desinfektionsleistungen sowie das Auf- und Abbauen schwerer Möbel.
(3) Leistungen außerhalb des Leistungsverzeichnisses erbringt der Auftragnehmer nur nach gesonderter Beauftragung in Textform. Die Vergütung richtet sich nach dem hierfür abgegebenen Angebot, hilfsweise nach den zum Zeitpunkt der Beauftragung üblichen Stundenverrechnungssätzen des Auftragnehmers.
§ 5 Ausführung, Personal, Subunternehmer
(1) Der Auftragnehmer setzt geschultes, regelmäßig weitergebildetes Personal ein und verwendet geeignete Reinigungsmittel, -geräte und -verfahren.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen sorgfältig ausgewählter Dritter (Subunternehmer) zu bedienen. Für deren Leistungen haftet der Auftragnehmer wie für eigenes Handeln (§ 278 BGB).
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt zu den vereinbarten Zeiten unentgeltlich sicher: den ungehinderten Zugang zum Objekt bzw. zu den zu reinigenden Flächen sowie Strom- und Wasseranschluss in erforderlichem Umfang.
(2) Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten in Textform auf Besonderheiten hin, die für die Ausführung erheblich sind, insbesondere empfindliche Oberflächen und Materialien, Vorschäden, lose oder besonders wertvolle Gegenstände im Arbeitsbereich sowie besondere Sicherheits- oder Zutrittsregeln.
(3) Verletzt der Auftraggeber diese Obliegenheiten, ist ein hieraus entstehender Schaden nach § 254 BGB anzurechnen; die vereinbarte Vergütung bleibt in den Fällen des § 9 unberührt.
§ 7 Schlüssel und Zutritt
(1) Überlassene Schlüssel, Codes und Transponder werden in einem Übergabeprotokoll dokumentiert. Der Auftragnehmer bewahrt sie sorgfältig, getrennt von Objektanschriften und gegen den Zugriff Unbefugter gesichert auf und gibt sie bei Vertragsende unverzüglich zurück.
(2) Den Verlust eines Schlüssels zeigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich an. Für Schäden aus dem Verlust – einschließlich der erforderlichen Kosten einer Ersatzbeschaffung oder, soweit zur Gefahrenabwehr erforderlich, des Austauschs einer Schließanlage – haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe des § 10.
§ 8 Vergütung, Fälligkeit, Zahlung, Aufrechnung
(1) Es gelten die Preise des jeweiligen Angebots. Gegenüber Verbrauchern sind die angegebenen Preise Gesamtpreise einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer; gegenüber Unternehmern verstehen sich die Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Gegenüber Verbrauchern sind Rechnungen innerhalb von 7 Tagen ab Zugang ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Gegenüber Unternehmern sind Rechnungen sofort nach Zugang rein netto, d. h. ohne jeden Abzug, zur Zahlung fällig.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen; der Verzugszins beträgt gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte, gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1, 2 BGB); gegenüber Unternehmern kann der Auftragnehmer zusätzlich die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB verlangen.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenansprüche, die mit der Vergütungsforderung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 9 Leistungshindernisse
(1) Kann der Auftragnehmer die Leistung aus Gründen nicht erbringen, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder die seinem Risikobereich zuzurechnen sind (insbesondere fehlender Zugang zum Objekt, fehlender Strom-/Wasseranschluss, abgesagter Termin), behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung (§ 615 BGB). Er muss sich anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder durch anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Für Einzel- und Sonderreinigungen gilt ergänzend § 14, für wiederkehrende Reinigungsleistungen ergänzend § 18.
(2) Bei höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen) ruhen die beiderseitigen Leistungspflichten für die Dauer des Hindernisses; ein Vergütungsanspruch für ausgefallene Leistungen besteht insoweit nicht. Dauert das Hindernis länger als einen Monat an, kann jede Partei den Vertrag hinsichtlich der betroffenen Leistungen kündigen.
§ 10 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(4) Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen und weist diese auf Verlangen nach.
§ 11 Beanstandungen und Nachleistung
(1) Beanstandet der Auftraggeber die Ausführung einer Reinigungstätigkeit, zeigt er dies dem Auftragnehmer möglichst unverzüglich nach Feststellung in Textform unter Beschreibung der beanstandeten Flächen an, damit der Auftragnehmer den Zustand überprüfen kann. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben von einer verspäteten Anzeige unberührt; der Auftraggeber trägt jedoch die Nachteile, die dadurch entstehen, dass eine spätere Überprüfung nicht mehr möglich ist.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, berechtigte Beanstandungen innerhalb angemessener Frist durch Nachleistung (erneute bzw. ergänzende Ausführung der betroffenen Tätigkeit) zu beheben. Weitergehende Rechte stehen dem Auftraggeber erst zu, wenn die Nachleistung zweimal fehlgeschlagen ist, verweigert wird oder ihm unzumutbar ist.
(3) Bei Einzel- und Sonderreinigungen gilt ergänzend § 15.
§ 12 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Parteien behandeln die ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich.
(2) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zum Zweck der Vertragsanbahnung und -erfüllung nach Maßgabe der DSGVO und des BDSG. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung, abrufbar unter www.purepurity.de.
Teil B – Einzel- und Sonderreinigungen
§ 13 Anwendungsbereich, Vertragstyp, Sichtkontrolle
(1) Teil B gilt für einmalige bzw. einzeln beauftragte Reinigungen, insbesondere Glas- und Rahmenreinigung, Grund-, Terrassen-, Fassaden-, Bau- sowie Matratzen- und Polsterreinigung.
(2) Soweit für eine solche Reinigung nach den gesetzlichen Regeln ein Erfolg geschuldet ist (Werkleistung), bleiben die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers, gegenüber Verbrauchern insbesondere die Rechte bei Mängeln nach §§ 634 ff. BGB, unberührt. Der geschuldete Erfolg bestimmt und begrenzt sich nach der Leistungsbeschreibung in § 4, insbesondere dessen Absatz 2.
(3) Bei Grund-, Fassaden-, Bau- und Terrassenreinigungen bieten die Parteien einander nach Abschluss der Arbeiten eine gemeinsame Sichtkontrolle des Arbeitsergebnisses an, deren Ergebnis dokumentiert wird. Die Sichtkontrolle dient der Beweissicherung; gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt, wenn sie unterbleibt.
(4) Glas- und Rahmenreinigungen werden als tätigkeitsbezogene Reinigungsleistung nach den anerkannten Regeln des Gebäudereiniger-Handwerks erbracht, ohne gesonderte Sichtkontrolle nach Absatz 3. Geschuldet ist die fachgerechte Ausführung entsprechend § 4; ein darüber hinausgehender Reinigungserfolg ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers nach Absatz 2 bleiben hiervon unberührt; dies ändert insbesondere nichts daran, dass dem Auftraggeber bei einem im Einzelfall geschuldeten Reinigungserfolg die Rechte aus Absatz 2 in vollem Umfang zustehen.
§ 14 Terminabsage und Vergütung
(1) Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Ausführungstermin ab oder wird die Ausführung aus Gründen verhindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat (insbesondere Nichtgewährung des Zugangs zum Objekt), ohne dass der Auftraggeber den Vertrag wirksam nach § 648 BGB kündigt oder – als Verbraucher – sein Widerrufsrecht nach § 16 ausübt, gilt für den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nach § 9 Abs. 1 Folgendes:
- Bei Absage bis 5 Werktage vor dem vereinbarten Termin entsteht kein Vergütungsanspruch.
- Bei Absage weniger als 5 Werktage vor dem Termin oder wenn das Objekt zum vereinbarten Termin nicht zugänglich ist, kann der Auftragnehmer 30 % der vereinbarten Vergütung als pauschalierten Ersatz seines Aufwands verlangen.
(2) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist als die jeweilige Pauschale nach Absatz 1. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines im Einzelfall höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten.
(3) Das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 16 geht dieser Regelung vor und bleibt von ihr unberührt.
§ 15 Nacherfüllung
(1) Beanstandungen sollen dem Auftragnehmer möglichst unverzüglich nach Feststellung in Textform angezeigt werden (§ 11 Abs. 1 gilt entsprechend).
(2) Der Auftragnehmer hat zunächst das Recht zur Nacherfüllung durch Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, wird sie verweigert oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte (insbesondere Minderung, Rücktritt, Schadensersatz nach Maßgabe des § 10) zu.
§ 16 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen (z. B. Beauftragung vor Ort beim Kunden, per E-Mail, Telefon oder über das Angebotsportal) ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Einzelheiten ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung, die der Auftragnehmer als gesondertes Dokument vor Vertragsschluss zur Verfügung stellt.
(2) Soll die Reinigung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, verlangt der Auftragnehmer hierfür eine gesonderte ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers in Textform (z. B. per E-Mail-Antwort); die Erklärung ist nicht Bestandteil der Angebotsannahme. Widerruft der Verbraucher danach, schuldet er Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen (§ 357a BGB). Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Auftragnehmer die Leistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher seine ausdrückliche Zustimmung hierzu gegeben und seine Kenntnis vom Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung bestätigt hat (§ 356 Abs. 4 BGB).
(3) Liegt der vereinbarte Ausführungstermin nach Ablauf der Widerrufsfrist, bedarf es keiner Erklärung nach Absatz 2.
Teil C – Wiederkehrende Reinigungsleistungen (Unterhalts-, Treppenhaus- und Objektreinigung)
§ 17 Anwendungsbereich und Vertragstyp
(1) Teil C gilt für Verträge über regelmäßig wiederkehrende Reinigungsleistungen (insbesondere Unterhalts- und Treppenhausreinigung) mit Gewerbekunden, Hausverwaltungen und Wohnungseigentümergemeinschaften.
(2) Diese Verträge sind Dienstverträge im Sinne des § 3 Abs. 1: Geschuldet ist die fortlaufende, fachgerechte Ausführung der vereinbarten Reinigungstätigkeiten nach Leistungsverzeichnis und Turnus, nicht ein bestimmter Reinigungserfolg. Beanstandungen richten sich nach § 11.
§ 18 Ausfall einzelner Reinigungstermine
(1) Kann ein im Reinigungsplan vorgesehener Termin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (insbesondere Absage des Termins durch den Auftraggeber, fehlender Zugang zum Objekt, Schließung des Objekts), nicht durchgeführt werden, bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers für diesen Termin nach § 9 Abs. 1 in voller Höhe bestehen. Dies gilt auch bei kurzfristiger Absage.
(2) Absatz 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass der Auftragnehmer seine Reinigungskräfte fest anstellt und deren Personalkosten unabhängig von der Durchführung des einzelnen Termins fortlaufend anfallen; dem Auftragnehmer ist eine kurzfristige anderweitige, vergütungswirksame Verwendung der für den ausgefallenen Termin eingeplanten Arbeitszeit im Regelfall nicht möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass der Auftragnehmer im Einzelfall gleichwohl Aufwendungen erspart oder anderweitigen Verdienst erzielt hat (§ 9 Abs. 1 Satz 2); in diesem Umfang mindert sich der Vergütungsanspruch.
(3) Der Auftraggeber wird gebeten, Terminabsagen möglichst frühzeitig in Textform mitzuteilen, damit der Auftragnehmer seine Personaleinsatzplanung anpassen kann. Eine Verletzung dieser Bitte berührt den Vergütungsanspruch nach Absatz 1 nicht.
§ 19 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit einer Erstlaufzeit von 12 Monaten geschlossen. Nach Ablauf der Erstlaufzeit verlängert er sich auf unbestimmte Zeit.
(2) Der Vertrag kann zum Ablauf der Erstlaufzeit und danach jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Ist der Auftraggeber Unternehmer, beträgt die Kündigungsfrist nach der Erstlaufzeit abweichend drei Monate zum Monatsende.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleibt unberührt.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 20 Preisanpassung bei Tariflohnänderungen
(1) Die Vergütung für wiederkehrende Reinigungsleistungen ist maßgeblich durch Lohnkosten bestimmt, die auf den allgemeinverbindlichen Tarifverträgen des Gebäudereiniger-Handwerks beruhen. Ändern sich die tariflichen Löhne oder gesetzlich veranlasste Lohnnebenkosten, ist der Auftragnehmer berechtigt und auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, die Vergütung ab dem Wirksamwerden der Änderung entsprechend anzupassen – Erhöhungen wie Senkungen werden dabei nur in dem Umfang weitergegeben, in dem sich die tatsächlichen Lohnkosten der vertragsgegenständlichen Leistungen ändern, bezogen auf den Lohnkostenanteil der Kalkulation.
(2) Der Auftragnehmer legt die Anpassung mit einer Frist von mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform nachvollziehbar dar (geänderter Tariflohn, Lohnkostenanteil, Berechnungsweg).
(3) Erhöht sich die Vergütung um mehr als 5 % gegenüber dem zuletzt geltenden Preis, kann der Auftraggeber den Vertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Anpassungserklärung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung in Textform kündigen.
§ 21 Abwerbeverbot (nur gegenüber Unternehmern)
(1) Ist der Auftraggeber Unternehmer, verpflichtet er sich, während der Vertragslaufzeit und für sechs Monate danach keine Mitarbeiter des Auftragnehmers, die in seinem Objekt eingesetzt waren, aktiv abzuwerben, um sie mit Reinigungsaufgaben zu beschäftigen. Die Einstellung auf eine nicht veranlasste Eigeninitiative des Mitarbeiters bleibt zulässig.
(2) Für jeden schuldhaften Verstoß kann der Auftragnehmer eine angemessene Vertragsstrafe verlangen, deren Höhe er nach billigem Ermessen bestimmt und die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann; sie darf drei Bruttomonatsentgelte des betroffenen Mitarbeiters nicht übersteigen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten; die Vertragsstrafe wird angerechnet.
§ 22 Mindestlohn und Tariftreue
Der Auftragnehmer erklärt, seinen Mitarbeitern mindestens die Löhne nach den jeweils geltenden allgemeinverbindlichen Tarifverträgen des Gebäudereiniger-Handwerks bzw. dem MiLoG zu zahlen und die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abzuführen. Auf Verlangen weist er dies gegenüber Auftraggebern, die als Unternehmer der Auftraggeberhaftung (§ 21 MiLoG, § 28e Abs. 3a SGB IV) unterliegen können, in geeigneter Form nach.
Teil D – Schlussbestimmungen
§ 23 Verbraucherstreitbeilegung
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilzunehmen.
§ 24 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers.
§ 25 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.